| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Forschungsgesellschaft für Energiewirtschaft mbH für gewerbliche Auftragsforschung |
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§ 1. Geltungsbereich § 2. Gegenstand § 3. Leistungsumfang § 4. Besondere Pflichten des Auftragnehmers § 5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber:
2. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei dem Auftragnehmer. 3. Die Installation notwendiger Messtechnik wird nach Anweisung des Auftraggebers von ausgebildetem Personal durchgeführt. § 6. Haftung und Schadensersatz § 7. Höhere Gewalt § 8. Annahmeverzug 1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterläßt oder verzögert der Aufraggeber eine ihm nach § 5.1 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen. § 9. Vertragsdauer und Kündigung Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, wie der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart. § 10. Kostenerstattung für Personal und Material, Nebenkosten und Fälligkeiten 1. Die Kostenerstattung für Personal, Material und Nebenkosten werden in einem Angebot dargestellt. Zusätzlich vom Auftraggeber beauftragte Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter sind nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird. 2. Kostensätze werden auf Grundlage einer regelmäßigen staatlichen Preisprüfung gebildet. Eine Anpassung erfolgt gegebenenfalls im Mai jeden Jahres. Sofern keine pauschale Beauftragung erfolgt, wird der jeweils aktuelle, im Angebot ausgewiesene Kostensatz verrechnet. 3. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. 4. Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. § 11. Sonstiges 1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. 2. Gerichtstand für beide Parteien ist der Geschäftssitz des Auftragsnehmers. |



