Am 4. Dezember 2012 ist die neue EU-Energieeffizienz-Richtlinie in Kraft getreten!
Motivation
Bereits im Jahr 2007 rief die Europäische Union das Ziel aus, den Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20 % zu reduzieren. Dieses Ziel wird mit den bis heute getroffenen Maßnahmen voraussichtlich nur zur Hälfte erreicht. Deshalb ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bis 2014 nationale Energieeffizienz-Ziele setzen. Die Energieeffizienz Maßnahmen sollen folgende Verbesserungen haben:
- Unabhängigkeit von Energie-Importen,
- Schaffung neuer Arbeitsplätze,
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und
- Reduktion der Emissionen von Klimagasen.
Anforderungen der neuen Energieeffizienz-Richtlinie an die Mitgliedstaaten
Energieeinsparungen für Energieerzeuger und mögliche Freistellungen
Energieversorgungsunternehmen oder -verteiler müssen das übergeordnete Energieeffizienzziel (Einsparungen von 20 %) bis 2020 erreichen. Dafür ist eine Energieeinsparung von jährlich 1,5 % des Energieabsatzes der Endverbraucher im Zeitraum von 2014 bis 2020 nötig. Hierfür soll ein Energieeffizienzverpflichtungssystem eingeführt werden. Die Mitgliedsstaaten können alternative strategische Maßnahmen ergreifen, wenn die hierdurch erzielten Energieeinsparungen gleichwertig sind.
Energieaudits
Alle Großunternehmen werden dazu verpflichtet in den nächsten drei Jahren ein Energieaudit von beglaubigten Experten durchführen zu lassen und anschließend alle vier Jahre zu wiederholen. Haushalte und KMU sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sollen aber durch gesonderte Anreizprogramme zur Durchführung von Energieaudits motiviert werden.
Unternehmen, die bereits über ein zertifiziertes Energiemanagement mit Energieaudit nach ISO 50001 und
Abrechnung und Endverbraucher Information
Ab 2015 müssen Abrechnungen auf aktuellen Verbräuchen basierend mindestens zweimal im Jahr dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, sodass dieser seinen eigenen Energieverbrauch besser anpassen kann.
Intelligente Zähler und neue Gebäude
Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass - wenn technisch möglich und finanziell vertretbar - alle Endverbraucher von Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte und Warmwasser mit intelligenten Zählern (Smart Metern) zur aktuellen Verbrauchsdatenerfassung ausgestattet werden. Bei Neubauten sollten immer intelligente Zähler verwendet werden. Individuelle Verbrauchszähler in Mehrparteien-Häusern In Mehrparteienhäusern, welche von einer Heizungsanlage oder Fernwärmeleitung versorgt werden, müssen ab Januar 2017 individuelle Zähler installiert werden - soweit technisch machbar und wirtschaftlich sinnvoll.
Bewertung des Potenzials für den Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
Bis zum Dezember 2015 sollen alle Mitgliedstaaten eine Abschätzung bezüglich ihres landesweiten Potenzials zur Nutzung von hocheffizienten KWK und Fernwärme- bzw. Kältenetze vornehmen. Hierzu ist eine Kosten-Nutzen-Analyse unter der Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen durchzuführen.
Renovierung öffentlicher Gebäude
Jährlich sollen 3% der Liegenschaften auf Bundesebene energietechnisch renoviert werden. Betroffen sind Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche ab 500 m² (ab Juli 2015: ab 250 m²). Alternative Maßnahmen, die zur gleichen Energieeinsparung führen sind erlaubt. Langzeitstrategie für die landesweite Bausubstanz Bis 2015 muss jeder Mitgliedstaat eine Strategie vorstellen, die Anreize bietet, vermehrt in den gewerblichen und privaten Gebäudebestand zu investieren.
Öffentliche Auftragsvergabe
Die Staatsregierung der Mitgliedstaaten darf nur noch Produkte, Gebäude oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, welche besonders energieeffizient sind.
Finanzierungshilfen
Spezielle Vorgaben zur Einrichtung so genannter Finanzfazilitäten (Möglichkeit, innerhalb festgelegter Grenzen kurzfristig Kredite in Anspruch zu nehmen) für Energiesparmaßnahmen sind ebenfalls Teil der Richtlinie.
Energieeffizienz-Aktionsplan
Alle Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, bis zum 30. April 2014 ihren ersten Energieeffizienz-Aktionsplan bei der Kommission einzureichen, welcher die Vorgehensweise des Landes zur Erfüllung der Energieeffizienz-Richtlinie enthält. Daraufhin muss alle drei Jahre ein aktualisierter Plan eingereicht werden.
Weiter zum Download des Originaltextes der Richtlinie:
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